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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Neunter Teil: Die Bundesrechtsanwaltskammer
    • Zweiter Abschnitt: Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
      • Erster Unterabschnitt: Präsidium

§ 186 Aufgaben des Schatzmeisters

(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Bundesrechtsanwaltskammer nach den Weisungen des Präsidiums. ²Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.

(2) Über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Verwaltung des Vermögens hat er jährlich der Hauptversammlung Rechnung zu legen.