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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Vierter Teil: Die Rechtsanwaltskammern
    • Zweiter Abschnitt: Organe der Rechtsanwaltskammer
      • Erster Unterabschnitt: Vorstand

§ 64 Wahlen zum Vorstand

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. ²Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. ³Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

(2) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer.