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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Fünfter Teil: Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
    • Erster Abschnitt: Das Anwaltsgericht

§ 97 Geschäftsverteilung

Für die Geschäftsverteilung bei dem Anwaltsgericht gelten die Vorschriften des Zweiten Titels sowie § 70 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend.