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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Vierter Teil: Die Rechtsanwaltskammern
    • Zweiter Abschnitt: Organe der Rechtsanwaltskammer
      • Erster Unterabschnitt: Vorstand

§ 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt.