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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Zweiter Teil: Zulassung des Rechtsanwalts
    • Erster Abschnitt: Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

§ 13 Erlöschen der Zulassung

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlischt, wenn durch ein rechtskräftiges Urteil auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt ist oder wenn die Rücknahme oder der Widerruf der Zulassung bestandskräftig geworden ist.