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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Siebenter Teil: Anwaltsgerichtliches Verfahren
    • Vierter Abschnitt: Sicherung von Beweisen

§ 148 Anordnung der Beweissicherung

(1) Wird ein anwaltsgerichtliches Verfahren gegen den Rechtsanwalt eingestellt, weil seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist, so kann in der Entscheidung zugleich auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Sicherung der Beweise angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß auf Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft erkannt worden wäre. ²Die Anordnung kann nicht angefochten werden.

(2) Die Beweise werden von dem Anwaltsgericht aufgenommen. ²Das Anwaltsgericht kann eines seiner Mitglieder mit der Beweisaufnahme beauftragen.