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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Achter Teil: Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
    • Zweiter Abschnitt: Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof

§ 167a Akteneinsicht

(1) Der Rechtsanwalt, der in die Vorschlagsliste aufgenommen wurde, hat das Recht, die Protokolle des Wahlausschusses einzusehen.

(2) Die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts werden in einem gesonderten Bericht dargestellt, den der Rechtsanwalt einsehen kann.

(3) § 58 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.