Bundesrechtsanwaltsordnung
- Dreizehnter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft
Ist durch Landesgesetz im Verfahren vor dem Schiedsmann oder vor anderen Güte- oder Sühnestellen der Ausschluss von Bevollmächtigten oder Beiständen vorgesehen, so kann er auch auf Rechtsanwälte erstreckt werden. ²Auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften können Rechtsanwälte nicht als Bevollmächtigte oder Beistände zurückgewiesen werden.