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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Dreizehnter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft

Ist durch Landesgesetz im Verfahren vor dem Schiedsmann oder vor anderen Güte- oder Sühnestellen der Ausschluss von Bevollmächtigten oder Beiständen vorgesehen, so kann er auch auf Rechtsanwälte erstreckt werden. ²Auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften können Rechtsanwälte nicht als Bevollmächtigte oder Beistände zurückgewiesen werden.