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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Vierter Teil: Die Rechtsanwaltskammern
    • Zweiter Abschnitt: Organe der Rechtsanwaltskammer
      • Zweiter Unterabschnitt: Präsidium

§ 79 Aufgaben des Präsidiums

(1) Das Präsidium erledigt die Geschäfte des Vorstandes, die ihm durch dieses Gesetz oder durch Beschluß des Vorstandes übertragen werden.

(2) Das Präsidium beschließt über die Verwaltung des Kammervermögens. ²Es berichtet hierüber dem Vorstand jedes Vierteljahr.