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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Neunter Teil: Die Bundesrechtsanwaltskammer
    • Zweiter Abschnitt: Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
      • Erster Unterabschnitt: Präsidium

§ 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden

(1) Die Mitglieder des Präsidiums werden auf vier Jahre gewählt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.

(3) Ein Rechtsanwalt scheidet als Mitglied des Präsidiums vorzeitig aus,

1.
wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist;
2.
wenn er sein Amt niederlegt.
²Der Rechtsanwalt hat die Erklärung, daß er das Amt niederlege, dem Präsidium gegenüber schriftlich abzugeben. ³Die Erklärung kann nicht widerrufen werden.