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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Fünfter Teil: Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
    • Dritter Abschnitt: Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen

§ 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung

(1) Zum Beisitzer kann nur ein Rechtsanwalt berufen werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). ²§ 94 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Übernahme des Beisitzeramtes kann aus den in § 67 angeführten Gründen abgelehnt werden.