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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Sechster Teil: Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen

§ 115c Vorschriften für Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften

Die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils, die §§ 195 bis 199 sowie die Vorschriften des Elften Teils sind entsprechend anzuwenden auf Personen, die nach § 60 Absatz 2 Nummer 3 einer Rechtsanwaltskammer angehören. ²An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft tritt die Aberkennung der Eignung, eine Rechtsanwaltsgesellschaft zu vertreten und ihre Geschäfte zu führen.