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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Fünfter Teil: Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
    • Zweiter Abschnitt: Der Anwaltsgerichtshof

§ 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes

(1) Der Anwaltsgerichtshof wird mit einem Präsidenten, der erforderlichen Anzahl von weiteren Vorsitzenden sowie mit Rechtsanwälten und Berufsrichtern als weiteren Mitgliedern besetzt. ²Der Präsident und die weiteren Vorsitzenden müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(2) Bei dem Anwaltsgerichtshof können nach Bedarf mehrere Senate gebildet werden. ²Die nähere Anordnung trifft die Landesjustizverwaltung. ³Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer ist vorher zu hören.

(3) Zum Präsidenten des Anwaltsgerichtshofes und zu Vorsitzenden der Senate sind anwaltliche Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes zu bestellen. ²§ 93 Abs. 2 gilt sinngemäß.