Bundesrechtsanwaltsordnung
- Vierter Teil: Die Rechtsanwaltskammern
- Zweiter Abschnitt: Organe der Rechtsanwaltskammer
- Erster Unterabschnitt: Vorstand
§ 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. ²Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.