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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Zweiter Teil: Zulassung des Rechtsanwalts
    • Dritter Abschnitt: Verwaltungsverfahren

§ 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren

Wird auf Ersuchen der Rechtsanwaltskammer für das Verwaltungsverfahren ein Vertreter bestellt, soll ein Rechtsanwalt bestellt werden.