Bundesrechtsanwaltsordnung
- Dritter Teil: Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Zweiter Abschnitt: Rechtsanwaltsgesellschaften
§ 59i Kanzlei
Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. ²Wird der Sitz der Gesellschaft verlegt, gilt § 27 Abs. 3 entsprechend. ³§ 29a bleibt unberührt.
- Bundesrechtsanwaltsordnung
- Erster Teil: Der Rechtsanwalt
- Zweiter Teil: Zulassung des Rechtsanwalts
- Erster Abschnitt: Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
- Zweiter Abschnitt: Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis
- Dritter Abschnitt: Verwaltungsverfahren
- Dritter Teil: Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
- Erster Abschnitt: Allgemeines
- Zweiter Abschnitt: Rechtsanwaltsgesellschaften
- Vierter Teil: Die Rechtsanwaltskammern
- Erster Abschnitt: Allgemeines
- Zweiter Abschnitt: Organe der Rechtsanwaltskammer
- Erster Unterabschnitt: Vorstand
- Zweiter Unterabschnitt: Präsidium
- Dritter Unterabschnitt: Kammerversammlung
- Fünfter Teil: Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
- Erster Abschnitt: Das Anwaltsgericht
- Zweiter Abschnitt: Der Anwaltsgerichtshof
- Dritter Abschnitt: Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
- Vierter Abschnitt: Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
- Sechster Teil: Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
- Siebenter Teil: Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Erster Abschnitt: Allgemeines
- Zweiter Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Unterabschnitt: Einleitung des Verfahrens
- Dritter Unterabschnitt: Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
- Dritter Abschnitt: Rechtsmittel
- Erster Unterabschnitt: Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts
- Zweiter Unterabschnitt: Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes
- Vierter Abschnitt: Sicherung von Beweisen
- Fünfter Abschnitt: Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
- Achter Teil: Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
- Erster Abschnitt: Allgemeines
- Zweiter Abschnitt: Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
- Dritter Abschnitt: Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof
- Vierter Abschnitt: Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof
- Neunter Teil: Die Bundesrechtsanwaltskammer
- Erster Abschnitt: Allgemeines
- Zweiter Abschnitt: Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
- Erster Unterabschnitt: Präsidium
- Zweiter Unterabschnitt: Hauptversammlung
- Dritter Unterabschnitt: Satzungsversammlung
- Dritter Abschnitt: Schlichtung
- Zehnter Teil: Kosten in Anwaltssachen
- Erster Abschnitt: Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern
- Zweiter Abschnitt: Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
- Dritter Abschnitt: Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
- Elfter Teil: Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
- Zwölfter Teil: Anwälte aus anderen Staaten
- Dreizehnter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften