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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Dritter Teil: Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
    • Zweiter Abschnitt: Rechtsanwaltsgesellschaften

§ 59i Kanzlei

Die Rechtsanwaltsgesellschaft muß an ihrem Sitz eine Kanzlei unterhalten, in der verantwortlich zumindest ein geschäftsführender Rechtsanwalt tätig ist, für den die Kanzlei den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet. ²Wird der Sitz der Gesellschaft verlegt, gilt § 27 Abs. 3 entsprechend. ³§ 29a bleibt unberührt.