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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Neunter Teil: Die Bundesrechtsanwaltskammer
    • Zweiter Abschnitt: Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
      • Erster Unterabschnitt: Präsidium

§ 185 Aufgaben des Präsidenten

(1) Der Präsident vertritt die Bundesrechtsanwaltskammer gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. ²Er führt die Beschlüsse des Präsidiums und der Hauptversammlung aus.

(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Präsidiums und in der Hauptversammlung den Vorsitz.

(4) Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. ²Er zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an.

(5) Durch die Satzung der Kammer können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden.