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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Vierter Teil: Die Rechtsanwaltskammern
    • Erster Abschnitt: Allgemeines

§ 61 Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer

(1) Die Landesjustizverwaltung kann in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts eine weitere Rechtsanwaltskammer errichten, wenn in dem Bezirk mehr als fünfhundert Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen sind. ²Bevor die weitere Rechtsanwaltskammer errichtet wird, ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. ³Die Landesjustizverwaltung ordnet die Mitglieder den Kammern zu.

(2) Die Landesjustizverwaltung bestimmt den Sitz und den Bezirk der weiteren Kammer.