(1) Die Landesjustizverwaltung kann in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts eine weitere Rechtsanwaltskammer errichten, wenn in dem Bezirk mehr als fünfhundert Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen sind. ²Bevor die weitere Rechtsanwaltskammer errichtet wird, ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. ³Die Landesjustizverwaltung ordnet die Mitglieder den Kammern zu.
(2) Die Landesjustizverwaltung bestimmt den Sitz und den Bezirk der weiteren Kammer.