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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Neunter Teil: Die Bundesrechtsanwaltskammer
    • Zweiter Abschnitt: Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
      • Zweiter Unterabschnitt: Hauptversammlung

§ 190 Beschlüsse der Hauptversammlung

(1) Jede Rechtsanwaltskammer hat eine Stimme.

(2) Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung beschlußfähig ist, werden durch die Satzung geregelt.

(3) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorschreibt, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. ²Das gleiche gilt für die von der Hauptversammlung vorzunehmenden Wahlen. ³Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los.

(4) Beschlüsse, welche die einzelnen Rechtsanwaltskammern wirtschaftlich belasten, kann die Hauptversammlung nur einstimmig fassen. ²Dies gilt jedoch nicht für die Beschlüsse, durch welche die Höhe der Beiträge der Rechtsanwaltskammern sowie die Höhe der Aufwandsentschädigung und der Reisekostenvergütung für die Mitglieder des Präsidiums festgesetzt werden.

(5) Über die Beschlüsse der Hauptversammlung und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und von einem Vizepräsidenten als Schriftführer zu unterzeichnen ist.