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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Siebenter Teil: Anwaltsgerichtliches Verfahren
    • Zweiter Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug
      • Zweiter Unterabschnitt: Einleitung des Verfahrens

§ 123 Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens

(1) Der Rechtsanwalt kann bei der Staatsanwaltschaft beantragen, das anwaltsgerichtliche Verfahren gegen ihn einzuleiten, damit er sich von dem Verdacht einer Pflichtverletzung reinigen kann. ²Wegen eines Verhaltens, wegen dessen Zwangsgeld angedroht oder festgesetzt worden ist (§ 57) oder das der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gerügt hat (§ 74), kann der Rechtsanwalt den Antrag nicht stellen.

(2) Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag des Rechtsanwalts keine Folge oder verfügt sie die Einstellung des Verfahrens, so hat sie ihre Entschließung dem Rechtsanwalt unter Angabe der Gründe mitzuteilen. ²Wird in den Gründen eine schuldhafte Pflichtverletzung festgestellt, das anwaltsgerichtliche Verfahren aber nicht eingeleitet, oder wird offengelassen, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung vorliegt, kann der Rechtsanwalt bei dem Anwaltsgerichtshof die gerichtliche Entscheidung beantragen. ³Der Antrag ist binnen eines Monats nach der Bekanntmachung der Entschließung der Staatsanwaltschaft zu stellen.

(3) Auf das Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ist § 173 Abs. 1 und 3 der Strafprozeßordnung entsprechend anzuwenden. ²Der Anwaltsgerichtshof entscheidet durch Beschluß, ob eine schuldhafte Pflichtverletzung des Rechtsanwalts festzustellen ist. ³Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. Erachtet der Anwaltsgerichtshof den Rechtsanwalt einer ehrengerichtlich zu ahndenden Pflichtverletzung für hinreichend verdächtig, so beschließt er die Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens. Die Durchführung dieses Beschlusses obliegt der Staatsanwaltschaft.

(4) Erachtet der Anwaltsgerichtshof eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht für gegeben, so kann nur auf Grund neuer Tatsachen oder Beweismittel wegen desselben Verhaltens ein Antrag auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gestellt oder eine Rüge durch den Vorstand der Rechtsanwaltskammer erteilt werden.