Bundesrechtsanwaltsordnung
- Dreizehnter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
Am 1. September 2009 bestehende Rechtsanwaltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen.