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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Dreizehnter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern

Am 1. September 2009 bestehende Rechtsanwaltskammern, die ihren Sitz nicht am Ort eines Oberlandesgerichts haben, bleiben bestehen.