freiRecht
Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Siebenter Teil: Anwaltsgerichtliches Verfahren
    • Zweiter Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug
      • Dritter Unterabschnitt: Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht

§ 141 Ausfertigung der Entscheidungen

Ausfertigungen und Auszüge der Entscheidungen des Anwaltsgerichts werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilt.