Bundesrechtsanwaltsordnung
- Siebenter Teil: Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Zweiter Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug
- Dritter Unterabschnitt: Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
§ 141 Ausfertigung der Entscheidungen
Ausfertigungen und Auszüge der Entscheidungen des Anwaltsgerichts werden von dem Vorsitzenden der Kammer des Anwaltsgerichts erteilt.