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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Vierter Teil: Die Rechtsanwaltskammern
    • Zweiter Abschnitt: Organe der Rechtsanwaltskammer
      • Zweiter Unterabschnitt: Präsidium

§ 83 Aufgaben des Schatzmeisters

(1) Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Kammer nach den Weisungen des Präsidiums. ²Er ist berechtigt, Geld in Empfang zu nehmen.

(2) Der Schatzmeister überwacht den Eingang der Beiträge.