(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die in dem Beratungshilfegesetz vorgesehene Beratungshilfe zu übernehmen. ²Er kann die Beratungshilfe im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.
(2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Einrichtungen der Rechtsanwaltschaft für die Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen mitzuwirken. ²Er kann die Mitwirkung im Einzelfall aus wichtigem Grund ablehnen.