Bundesrechtsanwaltsordnung
- Siebenter Teil: Anwaltsgerichtliches Verfahren
- Fünfter Abschnitt: Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
§ 154 Zustellung des Beschlusses
Der Beschluß ist mit Gründen zu versehen. ²Er ist dem Rechtsanwalt zuzustellen. ³War der Rechtsanwalt bei der Verkündung des Beschlusses nicht anwesend, ist ihm zusätzlich der Beschluß ohne Gründe unverzüglich nach der Verkündung zuzustellen.