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Bundesrechtsanwaltsordnung

Bundesrechtsanwaltsordnung

  • Achter Teil: Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
    • Dritter Abschnitt: Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof

§ 172b Kanzlei

Der beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt hat seine Kanzlei am Sitz des Bundesgerichtshofes einzurichten und zu unterhalten. ²§ 14 Abs. 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof widerrufen werden kann.