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Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz

  • Erster Teil: Gerichtsverfassung
    • Fünfter Abschnitt: Rechtsweg und Zuständigkeit

§ 56

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.