Sozialgerichtsgesetz
- Erster Teil: Gerichtsverfassung
- Fünfter Abschnitt: Rechtsweg und Zuständigkeit
§ 56
Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.