freiRecht
Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz

  • Erster Teil: Gerichtsverfassung
    • Zweiter Abschnitt: Sozialgerichte

§ 27

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Wenn die Vertretung eines Vorsitzenden nicht durch einen Berufsrichter desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf Antrag des Präsidiums durch die Landesregierung oder die von ihr beauftragte Stelle geregelt.