Sozialgerichtsgesetz
- Erster Teil: Gerichtsverfassung
- Fünfter Abschnitt: Rechtsweg und Zuständigkeit
§ 59
Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. ²Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.