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Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz

  • Erster Teil: Gerichtsverfassung
    • Fünfter Abschnitt: Rechtsweg und Zuständigkeit

§ 59

Vereinbarungen der Beteiligten über die Zuständigkeit haben keine rechtliche Wirkung. ²Eine Zuständigkeit wird auch nicht dadurch begründet, daß die Unzuständigkeit des Gerichts nicht geltend gemacht wird.