Sozialgerichtsgesetz
- Zweiter Teil: Verfahren
- Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 65
Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern. ²Im Falle der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.