freiRecht
Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz

  • Zweiter Teil: Verfahren
    • Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
      • Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 65

Auf Antrag kann der Vorsitzende richterliche Fristen abkürzen oder verlängern. ²Im Falle der Verlängerung wird die Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet.