freiRecht
Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz

  • Zweiter Teil: Verfahren
    • Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
      • Vierter Unterabschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug

§ 115

Ist ein bei der Verhandlung Beteiligter zur Aufrechterhaltung der Ordnung von dem Ort der Verhandlung entfernt worden, so kann gegen ihn in gleicher Weise verfahren werden, als wenn er sich freiwillig entfernt hätte. ²Das gleiche gilt im Falle des § 73 Abs. 3 Satz 1 und 3, sofern die Zurückweisung bereits in einer früheren Verhandlung geschehen war.