Sozialgerichtsgesetz
- Zweiter Teil: Verfahren
- Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Fünfter Unterabschnitt: Urteile und Beschlüsse
§ 133
Bei Urteilen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt. ²Dies gilt für die Verkündung von Beschlüssen entsprechend.