freiRecht
Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz

  • Zweiter Teil: Verfahren
    • Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
      • Fünfter Unterabschnitt: Urteile und Beschlüsse

§ 133

Bei Urteilen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt. ²Dies gilt für die Verkündung von Beschlüssen entsprechend.