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Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz

  • Erster Teil: Gerichtsverfassung
    • Erster Abschnitt: Gerichtsbarkeit und Richteramt

§ 1

Die Sozialgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte, besondere Verwaltungsgerichte ausgeübt.