Sozialgerichtsgesetz
- Zweiter Teil: Verfahren
- Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 74
Die §§ 59 bis 65 der Zivilprozeßordnung über die Streitgenossenschaft und die Hauptintervention gelten entsprechend.