Sozialgerichtsgesetz
- Erster Teil: Gerichtsverfassung
- Zweiter Abschnitt: Sozialgerichte
§ 8
Die Sozialgerichte entscheiden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, im ersten Rechtszug über alle Streitigkeiten, für die der Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit offensteht.