Sozialgerichtsgesetz
- Erster Teil: Gerichtsverfassung
- Vierter Abschnitt: Bundessozialgericht
§ 50
Der Geschäftsgang wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die das Präsidium unter Zuziehung der beiden der Geburt nach ältesten ehrenamtlichen Richter beschließt.