Sozialgerichtsgesetz
- Zweiter Teil: Verfahren
- Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Vierter Unterabschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug
§ 108
Die Beteiligten können zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. ²Die Schriftsätze sind den übrigen Beteiligten von Amts wegen mitzuteilen.