Sozialgerichtsgesetz
- Zweiter Teil: Verfahren
- Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Vierter Unterabschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug
§ 103
Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. ²Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.