Sozialgerichtsgesetz
- Zweiter Teil: Verfahren
- Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel
- Erster Unterabschnitt: Berufung
§ 143
Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.