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Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz

  • Zweiter Teil: Verfahren
    • Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel
      • Dritter Unterabschnitt: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge

§ 175

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. ²Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften der Zivilprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes verweist, regelt sich die aufschiebende Wirkung nach diesen Gesetzen. ³Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann bestimmen, daß der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.