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Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz

  • Dritter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 204

Vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehören auch Streitigkeiten, für welche durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der früheren Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte begründet worden war.