Sozialgerichtsgesetz
- Zweiter Teil: Verfahren
- Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Vierter Unterabschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug
§ 116
Die Beteiligten werden von allen Beweisaufnahmeterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen. ²Sie können an Zeugen und Sachverständige sachdienliche Fragen richten lassen. ³Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.