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Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz

  • Zweiter Teil: Verfahren
    • Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel
      • Erster Unterabschnitt: Berufung

§ 157

Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. ²Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.