Sozialgerichtsgesetz
- Zweiter Teil: Verfahren
- Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel
- Erster Unterabschnitt: Berufung
§ 157
Das Landessozialgericht prüft den Streitfall im gleichen Umfang wie das Sozialgericht. ²Es hat auch neu vorgebrachte Tatsachen und Beweismittel zu berücksichtigen.