Sozialgerichtsgesetz
- Erster Teil: Gerichtsverfassung
- Vierter Abschnitt: Bundessozialgericht
§ 47
Die ehrenamtlichen Richter am Bundessozialgericht müssen das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter an einem Sozialgericht oder Landessozialgericht gewesen sein. ²Im übrigen gelten die §§ 16 bis 23 entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des § 18 Abs. 4, der §§ 21 und 22 Abs. 2 der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im voraus bestimmte Senat des Bundessozialgerichts entscheidet.
- Sozialgerichtsgesetz
- Erster Teil: Gerichtsverfassung
- Erster Abschnitt: Gerichtsbarkeit und Richteramt
- Zweiter Abschnitt: Sozialgerichte
- Dritter Abschnitt: Landessozialgerichte
- Vierter Abschnitt: Bundessozialgericht
- Fünfter Abschnitt: Rechtsweg und Zuständigkeit
- Zweiter Teil: Verfahren
- Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Unterabschnitt: Beweissicherungsverfahren
- Dritter Unterabschnitt: Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
- Vierter Unterabschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug
- Fünfter Unterabschnitt: Urteile und Beschlüsse
- Sechster Unterabschnitt: (weggefallen)
- Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel
- Erster Unterabschnitt: Berufung
- Zweiter Unterabschnitt: Revision
- Dritter Unterabschnitt: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- Dritter Abschnitt: Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften
- Vierter Abschnitt: Kosten und Vollstreckung
- Erster Unterabschnitt: Kosten
- Zweiter Unterabschnitt: Vollstreckung
- Dritter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften