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Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz

  • Erster Teil: Gerichtsverfassung
    • Zweiter Abschnitt: Sozialgerichte

§ 19

(1) Der ehrenamtliche Richter übt sein Amt mit gleichen Rechten wie der Berufsrichter aus.

(2) Die ehrenamtlichen Richter erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.