Sozialgerichtsgesetz
- Zweiter Teil: Verfahren
- Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Vierter Unterabschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug
§ 121
Nach genügender Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. ²Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.