Sozialgerichtsgesetz
- Zweiter Teil: Verfahren
- Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel
- Zweiter Unterabschnitt: Revision
§ 169
Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. ²Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. ³Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.