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Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz

  • Zweiter Teil: Verfahren
    • Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
      • Fünfter Unterabschnitt: Urteile und Beschlüsse

§ 132

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. ²Es wird grundsätzlich in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird. ³Ausnahmsweise kann das Urteil in einem sofort anzuberaumenden Termin, der nicht über zwei Wochen hinaus angesetzt werden soll, verkündet werden. Eine Ladung der Beteiligten ist nicht erforderlich.

(2) Das Urteil wird durch Verlesen der Urteilsformel verkündet. ²Bei der Verkündung soll der wesentliche Inhalt der Entscheidungsgründe mitgeteilt werden, wenn Beteiligte anwesend sind.