Sozialgerichtsgesetz
- Zweiter Teil: Verfahren
- Dritter Abschnitt: Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften
§ 181
Will das Gericht die Klage gegen einen Versicherungsträger ablehnen, weil es einen anderen Versicherungsträger für leistungspflichtig hält, obwohl dieser bereits den Anspruch endgültig abgelehnt hat oder in einem früheren Verfahren rechtskräftig befreit worden ist, so verständigt es den anderen Versicherungsträger und das Gericht, das über den Anspruch rechtskräftig entschieden hat, und gibt die Sache zur Entscheidung an das gemeinsam nächsthöhere Gericht ab. Im übrigen gilt
§ 180 Abs. 2 und Abs. 4 und 5.
- Sozialgerichtsgesetz
- Erster Teil: Gerichtsverfassung
- Erster Abschnitt: Gerichtsbarkeit und Richteramt
- Zweiter Abschnitt: Sozialgerichte
- Dritter Abschnitt: Landessozialgerichte
- Vierter Abschnitt: Bundessozialgericht
- Fünfter Abschnitt: Rechtsweg und Zuständigkeit
- Zweiter Teil: Verfahren
- Erster Abschnitt: Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Erster Unterabschnitt: Allgemeine Vorschriften
- Zweiter Unterabschnitt: Beweissicherungsverfahren
- Dritter Unterabschnitt: Vorverfahren und einstweiliger Rechtsschutz
- Vierter Unterabschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug
- Fünfter Unterabschnitt: Urteile und Beschlüsse
- Sechster Unterabschnitt: (weggefallen)
- Zweiter Abschnitt: Rechtsmittel
- Erster Unterabschnitt: Berufung
- Zweiter Unterabschnitt: Revision
- Dritter Unterabschnitt: Beschwerde, Erinnerung, Anhörungsrüge
- Dritter Abschnitt: Wiederaufnahme des Verfahrens und besondere Verfahrensvorschriften
- Vierter Abschnitt: Kosten und Vollstreckung
- Erster Unterabschnitt: Kosten
- Zweiter Unterabschnitt: Vollstreckung
- Dritter Teil: Übergangs- und Schlußvorschriften