Sozialgerichtsgesetz
- Zweiter Teil: Verfahren
- Vierter Abschnitt: Kosten und Vollstreckung
- Erster Unterabschnitt: Kosten
§ 195
Wird der Rechtsstreit durch gerichtlichen Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so trägt jeder Beteiligte seine Kosten.